Rechtsfragen für den Trainingsbetrieb
 

Im Folgenden sind die 10 Fragen und deren Antworten aufgeführt, die nach den Erfahrungen des Landessportbundes NRW in Bezug auf den Trainingsbetrieb am häufigsten gestellt werden.

Die Fragen sind sowohl für die Mitglieder und Übungsleiter als auch für die Eltern der bei uns trainierenden Kinder interessant.

Zum Trainingsbetrieb im Kwoon Kerken-Geldern e. V. ist zu sagen, dass alle Übungsleiter/-innen die erforderliche Qualifikation für die Trainingsleitung besitzen. Alle Übungsleiter besitzen die bundesweit geltende Trainerlizenz der Deutschen Wushu Federation e. V., das Sportfachlehrerdiplom der E.N.S.K.B. (Eerste Nederlands Shaolin Kempô Bond) und die Lehrerlizenz der W.M.A.A. (World Martial Arts Association - R.O.C. -).

 

1.  Dürfen die Übungsleiter die Kinder nach Hause bringen?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. wenn die Eltern ihr Kind nicht abholen können. In diesem Fall sollte an der Sportstätte ein Hinweis (schriftlich/ mündlich) hinterlassen werden, damit die Eltern, falls sie doch noch kommen, ihr Kind nicht vermissen. Die Aufsichtspflicht gegenüber der Gruppe der anderen Kinder ist unbedingt abzusichern (Vertretung)!

Falls das Kind mit dem Auto mitgenommen werden soll, muss dieses entsprechend ausgerüstet sein (Kindersitz, Vorgaben StVO). Außerdem sollte vorab eine generelle Vereinbarung für diesen Fall mit den Eltern getroffen worden sein.

 

2.  Dürfen Kinder vor dem Ende der normalen Übungsstunde nach Hause geschickt werden?

Nein, wenn sie unter ca. 12 Jahren alt sind und bisher immer abgeholt wurden. Bei über 12jährigen ist ein Nachhauseschicken nur im Notfall – und wenn das „Nachhausekommen" gesichert ist – möglich. Ein Indiz für die Fähigkeit zur verkehrsgerechten Bewältigung des Weges ist z.B. der alleinige Weg zur Schule oder zur Übungsstunde. Eine rechtzeitige Information über die Möglichkeit an die Eltern ist nötig. Der/die verantwortliche Übungsleiter/-in darf die Aufsichtspflicht nicht vernachlässigen (evtl. Begleitung sicherstellen).

 

3.  Kann der/die Übungsleiter/-in sich vertreten lassen, wenn er/sie selbst verhindert ist?

Ja! Der/die Übungsleiter/-in können sich durch eine geeignete Person vertreten lassen. Die Verfahrensweise sollte unbedingt mit dem Vorstand des Vereins und mit den Vertretern/innen abgesprochen werden.

 

4.  Welche Absprachen mit Eltern sind bei Übungsstunden mit Kindern sinnvoll?

Das Bringen und Abholen der Kinder von der Sportstätte muss geklärt sein (Zeit, Ort, Bedingungen). Die abholenden Personen sollen bestimmt sein. Ebenso sollen Informationen über den Heimweg auch ohne Begleitung bei entsprechendem Alter/Weg dem/der Übungsleiter/-in bekannt sein. Eventuelle besondere gesundheitliche Gegebenheiten müssen geklärt sein und bei entsprechenden Sportangeboten (Schwimmen/Radtour) sollen die Eltern die Fähigkeiten der Kinder bescheinigen bzw. ihr Einverständnis schriftlich erklären.

 

5.  Können selbstgebaute Geräte mitgebracht werden?

Ja, wenn diese sicher sind. Materialien und technische Ausführung müssen so beschaffen sein, dass keine Gefahr für die Nutzer besteht. Bei diesbezüglicher Unsicherheit dürfen keine selbstgebauten Geräte benutzt werden.

 

6.  Ist der/die Übungsleiter/-in ohne Übungsleiter-Lizenz versichert?

Ja, denn der/die Übungsleiter/-in wird vom Verein eingesetzt und handelt so im Auftrag des Vereins. Als Übungsleiter sind die betroffenen Personen über die Sporthilfe und die Verwaltungsberufsgenossenschaft versichert. Der Verein, für den der/die Übungsleiter/-in arbeitet, hat sich bei der Einstellung des/der Übungsleiters/-in seiner/ihrer Fachkompetenz zu versichern.

 

7.  Muss der/die Übungsleiter/-in unbedingt Vereinsmitglied sein?

Nein! Sie dürfen sogar in verschiedenen Vereinen gleichzeitig tätig werden, ohne jeweils Vereinsmitglied zu sein.

 

8.  Welche Qualifikation ist für Übungsleiter/-innen notwendig?  

Die, die für die Ausübung des Sportangebots nötig ist und vom Auftraggeber/Verein gefordert ist. Lizenzen, wie z.B. die Übungsleiter-Lizenz, stellen eine Qualifizierung mit festgeschriebenem Standard dar, der Auskunft über bestimmte Fähigkeiten der Lizenzinhaber/in gibt.

 

9.  Was macht man mit einem defekten Gerät?  

Nicht benutzen, für andere gut sichtbar kennzeichnen, gegebenenfalls aussondern und eine Instandsetzung oder Entsorgung beim Geräteeigentümer einleiten. Falls ein „Handbuch" vorhanden ist, muss das defekte Gerät und der Zeitpunkt der Sperrung des Gerätes eingetragen werden.

 

10. Wie viele Kinder können von einem/einer Übungsleiter/-in betreut werden?

So viele, wie er/sie verantwortlich beaufsichtigen kann. Eine genaue Personenzahl kann nicht genannt werden. Hallengröße, Kenntnisstand, Alter und Entwicklungsstand der Kinder, Witterungsbedingungen, Art des Sportangebotes, Gruppenzusammensetzung sind nur einige Aspekte, die bei der Bestimmung der Gruppengröße von dem/der Übungsleiter/-in sorgfältig abgewogen werden müssen, damit eine sichere und pädagogisch sinnvolle Übungsarbeit gewährleistet werden kann.

 

Herausgeber: LandesSportBund Nordrhein-Westfalen

 

Dieses Dokument könnt Ihr hier auch als pdf-Datei downloaden. Das wesentlich umfangreichere Dokument des Landessportbundes NRW zu Rechtsfragen rund um den Trainingsbetrieb könnt Ihr hier ebenfalls als pdf-Datei downloaden.

 

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